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Vertragsstrafe auf privaten Parkplätzen – Unberechtigte Forderung oder gerechtfertigtes „privates Bußgeld“?

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Wer kennt es nicht? Der Parkplatz vor der Apotheke ist leider wieder einmal besetzt. Zum Glück befindet sich gegenüber der große Parkplatz eines Supermarktes, auf dem immer Plätze frei sind. Also parkt man sein Fahrzeug kurzer Hand auf der „fremden“ Parkfläche und erledigt seinen Einkauf gegenüber. Doch mittlerweile finden sich am Zugang vieler Parkflächen Schilder mit Aufschriften wie: „Parken nur für Kunden während des Einkaufs“, „Parkdauer maximal 90 Minuten“ und „Bei Verstoß: Vertragsstrafe 50 €“. Der Erhalt des „privaten Bußgeldbescheides“ mit der knackigen Zahlungsaufforderung eines privaten Parkraumüberwachungsunternehmens – wie etwa Park & Collect oder Park & Control – ist dann nur noch eine Frage der Zeit.

Doch darf man in diesem Fall so einfach zur Kasse gebeten werden? Und was können Sie tun, wenn Sie so eine Zahlungsaufforderung erhalten? Ist die angebliche Forderung rechtlich überhaupt begründet und durchsetzbar?

Insofern lohnt sich ein genauerer Blick – denn nicht immer sind die „privaten Bußgeldbescheide“ so wasserdicht, wie es auf den ersten Blick wirkt.

Hier sind die wichtigsten Fakten für Sie als Betroffene/r:

 

  1. Rechtlicher Hintergrund:

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen behördlichen Bußgeldbescheiden und der oben beschriebenen Zahlungsaufforderung eines privaten Parkraumüberwachungsunternehmens:

a) Behördliche Bußgelder können nur durch die Polizei oder Ordnungsbehörden verhängt werden.

b) Private Vertragsstrafen beruhen dagegen auf einem zivilrechtlichen Vertrag: Der Parkplatzbetreiber oder das beauftragte Unternehmen beruft sich darauf, dass Sie durch das Parken Ihres Wagens auf der Parkfläche einen Vertrag geschlossen haben – mit den Regeln, die auf dem Schild am Eingang des Parkplatzes stehen.

Das bedeutet: Es geht nicht um Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern um die Frage, ob Sie aufgrund einer Vertragsverletzung zivilrechtlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet sind.

 

  1. Kriterien für die Wirksamkeit privater Vertragsstrafen:

Zunächst gilt: Private Parkplatzbetreiber dürfen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich eine Vertragsstrafe verlangen. Die Basis dafür ist ein Vertrag, den Sie durch das Parken auf dem entsprechenden Grundstück stillschweigend eingehen. Dieser Vertrag wird durch die Beschilderung vor Ort begründet. Um wirksam zu sein, muss diese Beschilderung jedoch folgende Kriterien erfüllen:

a) Deutliche und unübersehbare Kennzeichnung: Die Schilder müssen klar, gut sichtbar und verständlich sein. Sie müssen eindeutig auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die mögliche Vertragsstrafe hinweisen. Werden die Schilder beispielsweise durch Äste verdeckt oder sind sie nur aus nächster Nähe lesbar, sind sie nicht wirksam.

b) Klare Vertragsbedingungen: Es muss genau erläutert werden, welche Regeln gelten. Dazu gehören die Höchstparkdauer, die Parkberechtigung (z.B. nur für Kunden) und die genaue Höhe der Vertragsstrafe.

c) Angemessene Höhe der Strafe: Die Höhe der Vertragsstrafe darf nicht willkürlich sein. Sie muss verhältnismäßig sein und sich an den üblichen Tarifen für vergleichbare Verstöße (z.B. der städtischen Bußgelder für Falschparken) orientieren. Extrem hohe Forderungen sind oft anfechtbar.

d) Überhöhte Zusatzkosten: Neben der eigentlichen Vertragsstrafe werden oft pauschal Inkasso- oder Bearbeitungsgebühren verlangt – diese sind meist nicht durchsetzbar.

e) Einwilligung durch den Fahrer: Durch das tatsächliche Parken auf dem Gelände stimmt der Fahrer den Bedingungen zu. Es ist dabei unerheblich, ob der Fahrer die Schilder tatsächlich gesehen Die Gerichte gehen davon aus, dass jeder Parkende die Beschilderung zur Kenntnis nehmen muss.

f) Eigentümerbefugnis: Nur der Eigentümer oder ein wirksam beauftragtes Unternehmen darf Vertragsstrafen geltend machen.

 

Daher gilt: Nicht jede Zahlungsaufforderung eines privaten Parkraumüberwachungsunternehmens ist automatisch rechtmäßig und verpflichtet Sie zur Zahlung!

 

  1. Erfolgsaussichten:

Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens hängen stark vom Einzelfall ab:

  • Gute Chancen:
    – wenn das Schild nicht klar erkennbar war,
    – wenn die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist,
    – wenn zusätzliche Kosten (z. B. 70 € Inkassogebühr) geltend gemacht werden oder
    – wenn die Berechtigung des Fordernden unklar ist.
  • Schwieriger:
    – wenn die Schilder groß, klar und unmissverständlich angebracht sind,
    – wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach im üblichen Rahmen liegt und
    – wenn der Verstoß eindeutig dokumentiert wurde.

 

Die Gerichte urteilen nicht immer einheitlich, aber die Tendenz geht dahin, moderate Vertragsstrafen bei klarer Beschilderung zu akzeptieren. Dennoch lohnt sich regelmäßig ein genauer Blick – insbesondere auch, wenn hohe Zusatzgebühren gefordert werden.

 

  1. Fazit und Empfehlung:

Private Vertragsstrafen auf Parkflächen sind ein rechtliches Minenfeld. Sie sind nicht automatisch wirksam, sondern müssen klare rechtliche Kriterien erfüllen.

Für Betroffene bedeutet das:

  • Nicht vorschnell zahlen, sondern den Sachverhalt prüfen.
  • Insbesondere Inkassogebühren und überzogene Forderungen sind häufig angreifbar.
  • Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, lassen Sie die Forderung von uns als erfahrene und kompetente Rechtsanwälte kompetent und zügig überprüfen, bevor Sie reagieren.
  • Wenn die Forderung nach unserer Würdigung unrechtmäßig erscheint, können Sie in einem anwaltlichen Schreiben der Zahlungsaufforderung widersprechen.

Reagieren Sie jetzt und vermeiden Sie so weitere Gebühren in Form von Mahnkosten!

Stellen Sie hier eine unverbindliche Mandatsanfrage und laden Sie direkt das Schreiben des privaten Parkraumüberwachungsunternehmens hoch. Wir prüfen Ihren individuellen Sachverhalt zeitnah und melden uns bei Ihnen!

stets
Ihr

Rechtsanwalt
Dr. Gordian Ebner

 

Haftungsausschluss:

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei diesem Blogbeitrag nicht um eine verbindliche Rechtsberatung handelt. Jeder einzelne Sachverhalt ist individuell und als solcher stets im Einzelfall zu prüfen. Wir haften nicht für etwaige Schäden, die Ihnen infolge der bloßen Lektüre unseres Blogbeitrages entstehen, ohne dass es zu einer tatsächlichen Beratung gekommen ist.