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Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht: Goldener Handschlag oder unüberschaubares Risiko?

Ein Szenario, das wir in unserer Kanzlei in Krumbach häufig erleben: Der Arbeitgeber bittet zum Gespräch und legt einen Aufhebungsvertrag auf den Tisch. Teilweise geschieht das überraschend, manchmal ist es aber auch das Ergebnis langer Konflikte am Arbeitsplatz. Für Arbeitnehmer stellen sich in diesem Moment meist viele Fragen.

Als Ihre Rechtsanwaltskanzlei im Raum Krumbach klären wir auf und helfen Ihnen weiter. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum der schnelle „Griff zum Stift“ oft ein Fehler ist und wie Sie das Beste aus der Situation herausholen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag genau?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Im Gegensatz zur Kündigung, die einseitig ausgesprochen wird, bedarf der Aufhebungsvertrag der Zustimmung beider Parteien sowie der Schriftform. Oft gehen dem Abschluss intensive Verhandlungen voraus.

Für Sie bedeutet das: Niemand kann Sie zwingen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Solange Ihre Unterschrift nicht auf dem Papier steht, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Das ist oft Ihr stärkster Hebel in der Verhandlung.

Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrages auf einen Blick

Um eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu treffen, sollten Sie die Chancen gegen die Risiken des Abschlusses abwägen. In diese Entscheidung können Sie folgende Parameter einstellen:

Vorteile und Chancen

  • Abfindung: Da der Kündigungsschutz wegfällt, erkaufen sich Arbeitgeber diesen Vorteil oft mit einer attraktiven Abfindung.
  • Flexibilität: Kündigungsfristen können verkürzt werden, was ideal ist, wenn Sie bereits eine neue Stelle in Aussicht haben.
  • Zeugnisnote: Oft lässt sich im Vertrag eine sehr gute Zeugnisnote oder sogar der genaue Wortlaut des Arbeitszeugnisses festschreiben.
  • Vermeidung einer Kündigung: Gerade eine (außerordentliche) verhaltensbedingte Kündigung im Lebenslauf wirkt oft negativer als ein einvernehmlicher Ausstieg. Außerdem vermeiden Sie so meist größeres Aufsehen und bringen die Differenzen zu einem verhältnismäßig „unaufgeregten“ Ende.

Nachteile und Risiken

  • Verlust des Kündigungsschutzes: Mit der Unterschrift geben Sie die Möglichkeit einer späteren Kündigungsschutzklage ebenso wie gegebenenfalls bestehenden, besonderen Kündigungsschutz (etwa wegen einer Schwerbehinderung) aus der Hand. Eine gerichtliche Überprüfung des Aufhebungsvertrages oder der ihm zugrundeliegenden Motive kann in aller Regel nicht mehr erfolgen.
  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Das ist ein virulentes Risiko für Ihre finanzielle Situation nach dem Ausscheiden (siehe unten).
  • Kurze Kündigungsfrist: was oben als Vorteil formuliert ist, kann Ihnen ebenso zum Nachteil werden. Denn auch der Arbeitgeber kann den Aufhebungsvertrag zu seinen Gunsten nutzen, um eine kürzere Kündigungsfrist zu vereinbaren. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
  • Sozialversicherung: Endet das Arbeitsverhältnis früher als geplant, entstehen unter Umständen Lücken im Versicherungsschutz.

Vorsicht Sperrzeit: Die 12-Wochen-Sperre beim Bezug von ALG I

Das Thema Sperrzeit ist für unsere Mandanten stets einer der kritischsten Punkte. Hintergrund ist Folgendes: Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis „ohne wichtigen Grund“ selbst lösen – und dazu zählt die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags –, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen.

Das bedeutet: Sie erhalten drei Monate lang kein Arbeitslosengeld I, und Ihre Anspruchsdauer verkürzt sich insgesamt um zwölf Wochen. Wie kann man die Sperrzeit verhindern? Es gibt Ausnahmen, bei denen ein wichtiger Grund anerkannt wird. Dazu gehören oft:

  1. Es wurde eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt.
  2. Die drohende Kündigung wäre rechtmäßig gewesen (z.B. betriebsbedingt).
  3. Die gesetzliche Kündigungsfrist wird im Aufhebungsvertrag eingehalten.
  4. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung (§§ 9, 10 KSchG).

Hinweis: Diese Formulierungen müssen im Vertrag wasserdicht sein. Ein „Standard-Muster“ aus dem Internet reicht hier oft nicht aus, um die Agentur für Arbeit zu überzeugen.

Die Abfindung: Wie viel steht mir zu?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Den gibt es grundsätzlich nicht. Die Abfindung ist reine Verhandlungssache. Warum zahlen Arbeitgeber meist dennoch eine Abfindung? Weil sie Planungssicherheit brauchen und Gerichtsprozesse sowie die damit verbundenen Kosten scheuen.

Die Faustformel für die Abfindungshöhe: In der Praxis orientiert man sich oft an folgender Formel:

0,5 x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre

Beispiel: Sind Sie 10 Jahre im Betrieb und verdienen 3.000 Euro brutto, läge das „Regelangebot“ bei 15.000 Euro. Je nach Dringlichkeit des Arbeitgebers und Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts sind jedoch auch Faktoren von 0,3 – 1,0 oder höher möglich. Gerade bei langjährigen Mitarbeitern oder schwachen (oder sehr guten) Kündigungsgründen besteht hier ein recht großer Spielraum.

Bedenkzeit und Widerrufsrecht

Grundsätzlich gilt: Unterschrieben ist unterschrieben. Ein gesetzliches Widerrufsrecht (wie beim Online-Shopping) gibt es bei Aufhebungsverträgen nicht.

Ein Widerruf ist nur in extrem seltenen Fällen möglich, etwa bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Die rechtlichen Hürden dafür sind jedoch sehr hoch und Sie sind voll beweisbelastet. Deshalb raten wir allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:

  • Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nie sofort.
  • Bitten Sie um Bedenkzeit (ein seriöser Arbeitgeber gewährt mindestens 2-3 Tage).
  • Lassen Sie den Entwurf anwaltlich prüfen.

 

FAQ – Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

Nachfolgend beantworten wir die Fragen, die uns in der anwaltlichen Erstberatung am häufigsten gestellt werden.

Kann ich einen Aufhebungsvertrag ablehnen?

Ja, absolut. Die Vorlage des Aufhebungsvertrages ist ein Angebot Ihres Arbeitgebers. Wenn Sie ablehnen, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Der Arbeitgeber müsste dann zur Kündigung greifen, gegen die Sie wiederum Kündigungsschutzklage einreichen können. Teilweise ist das Ablehnen der erste Schritt in eine bessere Verhandlungsposition.

Muss die Abfindung versteuert werden?

Ja, Abfindungen sind voll steuerpflichtig (Einkommensteuer). Sie sind jedoch sozialversicherungsfrei. Um die Steuerlast zu mildern, kann oft die sogenannte „Fünftelregelung“ angewandt werden, die die Progression abfedert (für dahingehende Fragen wenden Sie sich bitte immer an Ihren Steuerberater).

Was passiert mit meinem Resturlaub und Überstunden?

Das sollte im Aufhebungsvertrag explizit geregelt werden. Üblich sind zwei Varianten: Entweder werden Urlaub und Überstunden bis zum Austrittsdatum in Freizeit gewährt (Freistellung), oder sie werden ausbezahlt („abgegolten“). Wird dies „vergessen“, verfallen diese Ansprüche oft aufgrund einer am Ende des Vertrags mit aufgenommenen Abgeltungsklausel.

Brauche ich zwingend einen Anwalt?

Es gibt keinen Anwaltszwang, aber es ist riskant, ohne Rechtsbeistand zu handeln. Die Fallen im Sozialversicherungsrecht (Sperrzeit) sind für Laien kaum zu überblicken. Zudem holt ein Anwalt bei der Verhandlung der Abfindung meist mehr heraus, als er kostet. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, deckt diese in der Regel die Beratung und Vertretung im Rahmen der Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag ab.

Sonderfall leitende Angestellte: Kann auch mit leitenden Angestellten und Geschäftsführern ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden?

Ja, Aufhebungsverträge sind gerade in Führungspositionen das Standardinstrument zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Allerdings unterscheidet sich die rechtliche Ausgangslage hier grundlegend von der eines „normalen“ Arbeitnehmers. Wir beraten Sie als leitenden Angestellten oder Geschäftsführer und weisen Sie auf die besonderen Spezifika Ihrer Situation hin.

Fazit: Erst prüfen, dann unterschreiben

Ein Aufhebungsvertrag kann der Startschuss für eine neue Karriere und ein finanzielles Polster sein – oder der direkte Weg in die Sperrzeit. Der Unterschied liegt im Detail der Vereinbarung.

Kontaktieren Sie die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ebner, Schiersner & Kollegen für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.

Nutzen Sie den Standortvorteil: Als Ihre digitale Kanzlei im Raum Schwaben & Allgäu kennen wir nicht nur die rechtliche Lage, sondern auch die Gepflogenheiten der regionalen Arbeitgeber und Arbeitsgerichte.

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten?

Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur Erstberatung! Wir sind selbstverständlich nicht nur vor Ort in Krumbach, sondern auch telefonisch oder via Microsoft Teams unkompliziert für Sie da. Stellen Sie gerne eine digitale und unkomplizierte online Mandatsanfrage oder rufen Sie uns unter der +49 8282 894960 an.

 

Rechtlicher Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei diesem Blogbeitrag nicht um eine verbindliche Rechtsberatung, sondern lediglich um eine allgemeine rechtliche Information handelt. Jeder einzelne Sachverhalt ist individuell und als solcher stets im Einzelfall zu prüfen. Wir haften nicht für etwaige Schäden, die Ihnen infolge der bloßen Lektüre unseres Blogbeitrages entstehen, ohne dass es zu einer tatsächlichen Beratung gekommen ist.