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Muss mein Arbeitgeber Überstunden bezahlen? Antworten für Arbeitnehmer

Überstunden gehören in vielen Betrieben zum Alltag. Doch nicht immer ist klar, wann die zusätzliche Arbeit auch bezahlt werden muss. Häufig entsteht Unsicherheit, wenn der Arbeitgeber Mehrarbeit erwartet, aber keine Vergütung anbietet. Der folgende Überblick zeigt, was das Arbeitsrecht dazu sagt und wann es sich lohnt, rechtlichen Rat einzuholen.

Die rechtliche Grundlage: Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in Deutschland die zulässige Arbeitszeit. Grundsätzlich darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf sie auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt.

Das Gesetz selbst legt allerdings nicht fest, wie Überstunden zu vergüten sind. Ob eine Bezahlung oder ein Freizeitausgleich erfolgt, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung.

Arbeitsvertrag und Tarifvertrag

Der Arbeitsvertrag ist die erste Grundlage, um zu klären, ob Überstunden bezahlt werden. Manche Verträge enthalten klare Regelungen, etwa zur Höhe der Vergütung oder zur Möglichkeit eines Freizeitausgleichs.

In vielen Fällen finden sich jedoch Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“. Solche Formulierungen sind nicht immer wirksam. Nach aktueller Rechtsprechung darf eine pauschale Abgeltung nur dann gelten, wenn sie inhaltlich und vom Umfang her klar bestimmbar ist. Fehlt eine eindeutige Regelung, besteht in der Regel Anspruch auf Vergütung.

Auch Tarifverträge enthalten häufig detaillierte Vorgaben dazu, wie Mehrarbeit zu behandeln ist. Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob ihr Betrieb einem Tarifvertrag unterliegt.

Wann müssen Überstunden vergütet werden?

Eine Vergütungspflicht besteht immer dann, wenn die Überstunden angeordnet, geduldet oder betriebsnotwendig waren. Das heißt: Wenn der Arbeitgeber ausdrücklich Mehrarbeit verlangt oder die zusätzliche Arbeitszeit stillschweigend hinnimmt, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Bezahlung.

Arbeitnehmer müssen ihre geleisteten Stunden aber auch nachweisen können, etwa durch Stundenzettel, elektronische Zeiterfassung oder Zeugen. Ohne nachvollziehbare Dokumentation wird es im Streitfall schwierig, Ansprüche durchzusetzen.

Freizeitausgleich statt Geldzahlung

In vielen Betrieben ist es üblich, Überstunden durch Freizeit auszugleichen. Diese Möglichkeit ist grundsätzlich zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag oder durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorgesehen ist. Der Freizeitausgleich muss zeitnah erfolgen und dem Umfang der geleisteten Stunden entsprechen.

Wichtig ist, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden können, Überstunden unentgeltlich zu leisten. Selbst wenn kein Anspruch auf Bezahlung besteht, muss die Mehrarbeit in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Besonderheiten für bestimmte Arbeitnehmergruppen

Für leitende Angestellte, Führungskräfte oder Personen mit besonders hoher Eigenverantwortung gelten oft andere Maßstäbe. Bei ihnen wird häufig davon ausgegangen, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dennoch kann auch hier eine Vergütungspflicht entstehen, wenn das Maß an Mehrarbeit unzumutbar wird oder die Grenzen der Arbeitszeitgesetze überschritten werden.

Teilzeitkräfte wiederum dürfen grundsätzlich keine unbezahlten Überstunden leisten, die sie über ihre vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausbringen, sofern keine ausdrückliche Regelung besteht.

Wann ein Rechtsanwalt Ihnen helfen kann

Kommt es zum Streit über geleistete Überstunden, ist rechtliche Unterstützung ratsam. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, welche Ansprüche bestehen und wie sie durchgesetzt werden können. Oft lassen sich Unklarheiten bereits außergerichtlich klären, bevor ein Verfahren notwendig wird.

Die Kanzlei Dr. Ebner, Schiersner & Kollegen unterstützt Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte rund um Arbeitszeit, Vergütung und Vertragsklauseln. Rechtsanwalt Dr. Gordian Ebner, LL.M. verfügt über die notwendigen, detaillierten rechtlichen Kenntnisse sowie einen erheblichen Erfahrungsschatz im Umgang mit Überstunden. Die (gerichtliche) Durchsetzung von Vergütungsansprüchen vor dem Arbeitsgericht zählt zu seinen täglichen Aufgaben.

Achtung vor Ausschlussfristen und Verfallsklauseln!

Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine sog. Ausschluss- oder Verfallsfrist enthalten? Derartige Vereinbarungen finden sich meist am Ende des Vertrages. Sofern in Ihrem Vertrag eine Ausschlussfrist enthalten sein sollte, dürfen Sie keine wertvolle Zeit verlieren, da auch der Anspruch auf Vergütung von Überstunden unter Umständen in drei Monaten nach Fälligkeit verjähren kann! Zögern Sie nicht und wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen noch heute an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ebner, Schiersner & Kollegen in Krumbach.

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Haftungsausschluss:

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei diesem Blogbeitrag nicht um eine verbindliche Rechtsberatung handelt. Jeder einzelne Sachverhalt ist individuell und als solcher stets im Einzelfall zu prüfen. Wir haften nicht für etwaige Schäden, die Ihnen infolge der bloßen Lektüre unseres Blogbeitrages entstehen, ohne dass es zu einer tatsächlichen Beratung gekommen ist.