Startseite > Rechtsgebiete > Versicherungsrecht > Elementarschadenversicherung zahlt nicht – was können Sie tun?
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Starkregen, Überschwemmung, Rückstau oder Hochwasser können innerhalb kürzester Zeit erhebliche Schäden an einem Gebäude verursachen. Gerade bei Kellerüberflutungen oder einer Überschwemmung des Grundstücks können die Kosten für Trocknung, Sanierung und Wiederherstellung schnell erheblich werden.
Eine normale Wohngebäudeversicherung deckt solche Naturgefahren nicht automatisch ab. Häufig ist hierfür ein zusätzlicher Elementarschadenschutz erforderlich. Welche Gefahren tatsächlich versichert sind, ergibt sich aus dem konkreten Versicherungsvertrag und den vereinbarten Bedingungen.
Problematisch wird es, wenn die Elementarschadenversicherung nach einem Unwetter nicht oder nur teilweise zahlt. Der Versicherer bestreitet möglicherweise, dass eine versicherte Überschwemmung vorliegt, beruft sich auf einen Ausschluss, beanstandet eine fehlende Rückstausicherung oder kürzt die Leistung wegen einer behaupteten Obliegenheitsverletzung. Wenn Ihre Elementarschadenversicherung die Leistung ablehnt oder zu wenig zahlt, prüfen wir Ihren Fall anhand des Versicherungsvertrags und der konkreten Schadenssituation.
Das private Versicherungsrecht ist ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit.
Die Elementarschadenversicherung schützt – abhängig vom jeweiligen Vertrag – vor bestimmten Naturgefahren, die durch die klassische Wohngebäude- oder Hausratversicherung nicht automatisch abgedeckt sind.
Dazu können insbesondere gehören:
Welche Gefahren tatsächlich versichert sind, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Nicht jede Elementarschadenversicherung bietet automatisch exakt denselben Leistungsumfang.
Die Elementarschadenversicherung ist häufig kein völlig eigenständiger Vertrag, sondern wird als zusätzlicher Baustein zur Wohngebäudeversicherung vereinbart. Unterscheidungskriterium ist das versicherte Schadensereignis. Das ist für die Schadenregulierung besonders wichtig.
Beispielsweise:
Die konkrete Zuordnung hängt jedoch vom jeweiligen Vertrag und der Schadenursache ab. Mehr zu Schäden an Gebäuden finden Sie auf unserer Fachseite Wohngebäudeversicherung.
Auch Hausrat kann durch Naturereignisse erheblich beschädigt werden. Bei einer Überschwemmung können beispielsweise Möbel, Elektrogeräte, Kleidung oder andere persönliche Gegenstände beschädigt oder zerstört werden. Für solche Schäden kann ein Elementarschadenbaustein zur Hausratversicherung relevant sein. Die Abgrenzung ist deshalb wichtig:
Gebäudeschäden werden grundsätzlich über die entsprechende Wohngebäudeversicherung betrachtet, während Schäden am beweglichen Hausrat über die Hausratversicherung relevant sein können. Mehr dazu finden Sie auf unserer Fachseite Hausratversicherung.
Starkregen kann auch dort zu erheblichen Schäden führen, wo kein Fluss oder See in unmittelbarer Nähe liegt. Innerhalb kurzer Zeit können große Wassermengen auf Grundstücke und in Gebäude gelangen. Wasser kann beispielsweise durch Kellerschächte, Türen, Lichtschächte oder andere Öffnungen eindringen. Ob ein solcher Schaden versichert ist, hängt vom konkreten Vertrag ab.
Entscheidend kann insbesondere sein, wie der Versicherungsvertrag Überschwemmung und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen definiert. Deshalb sollte nach einem Starkregen nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass die Versicherung zahlen muss – aber ebenso wenig, dass ein Schaden nicht versichert sei.
Eine Überschwemmung kann unterschiedliche Ursachen haben. Wasser kann beispielsweise
Versicherungsrechtlich kann diese Unterscheidung entscheidend sein. Denn nicht jede Form von Wasser im Gebäude stellt automatisch denselben Versicherungsfall dar. Gerade bei einer Ablehnung sollte deshalb genau festgestellt werden, woher das Wasser kam und auf welchem Weg es in oder auf das versicherte Objekt gelangt ist.
Bei Hochwasser kann der Versicherungsschutz von der konkreten Definition im Vertrag abhängen. Insbesondere muss geprüft werden, ob und wie der Vertrag das Austreten oberirdischer Gewässer, Überschwemmung und weitere Naturgefahren erfasst.
Auch hier gilt: Nicht allein die Bezeichnung des Ereignisses entscheidet, sondern die konkrete vertragliche Definition der versicherten Gefahr. Wenn die Versicherung beispielsweise behauptet, das Ereignis sei kein versichertes Hochwasser oder keine versicherte Überschwemmung gewesen, sollte die Begründung anhand der Versicherungsbedingungen überprüft werden.
Auch bei Grundwasser kommt es auf die konkrete Ursache des Schadens an. Nicht jedes Eindringen oder Aufsteigen von Grundwasser stellt automatisch einen versicherten Elementarschaden dar. Entscheidend kann beispielsweise sein, ob zuvor eine Überschwemmung des Grundstücks eingetreten ist oder ob Grundwasser unabhängig davon in das Gebäude eingedrungen ist. Gerade bei Kellerüberflutungen sollte deshalb möglichst genau festgestellt werden:
Die Ursache kann für die versicherungsrechtliche Einordnung entscheidend sein.
Rückstau entsteht beispielsweise dann, wenn die Kanalisation große Wassermengen nicht mehr aufnehmen kann und Wasser aus dem Entwässerungssystem zurück in das Gebäude gelangt. Ein solcher Schaden ist nicht automatisch durch eine gewöhnliche Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Für Rückstau kann vielmehr ein Elementarschadenbaustein erforderlich sein. In der Praxis können sich dabei erhebliche Streitfragen ergeben. Zum Beispiel:
Die konkrete Formulierung der Versicherungsbedingungen ist deshalb besonders wichtig.
Elementarschadenversicherungen können bestimmte Pflichten des Versicherungsnehmers vorsehen.
Dazu können beispielsweise Anforderungen an Rückstausicherungen gehören. Versicherer können verlangen, dass vorhandene Schutzvorrichtungen funktionsbereit gehalten und entsprechend den vertraglichen Vorgaben gewartet werden.
Wenn die Versicherung nach einem Rückstauschaden die Leistung mit dem Argument verweigert, eine Rückstauklappe sei nicht vorhanden, nicht funktionsfähig oder nicht ordnungsgemäß gewartet worden, sollte deshalb die konkrete Vertragsregelung geprüft werden.
Nicht jede behauptete Pflichtverletzung führt automatisch zum vollständigen Verlust der Versicherungsleistung.
Elementarschadenversicherungen können neben Überschwemmung und Rückstau weitere Naturgefahren umfassen. Derartige Versicherungsbausteine sind gerade für unsere Mandanten aus dem Allgäu von großer Bedeutung. Zu den versicherten Gefahren zählen je nach Versicherungsvertrag beispielsweise auch:
Welche Gefahren tatsächlich versichert sind, muss anhand des konkreten Vertrags geprüft werden. Gerade bei älteren Versicherungsverträgen oder individuell vereinbarten Deckungskonzepten sollte nicht allein auf eine allgemeine Bezeichnung wie „Elementarschadenversicherung“ vertraut werden.
Wenn die Versicherung einen Elementarschaden vollständig ablehnt, sollte die Begründung genau geprüft werden. Mögliche Streitpunkte können beispielsweise sein:
Eine solche Ablehnung sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Mehr zu abgelehnten Versicherungsleistungen finden Sie auch auf unserer Fachseite Versicherung zahlt nicht – Was kann ich jetzt tun?
Auch bei einem grundsätzlich anerkannten Versicherungsfall kann die Höhe der Leistung streitig sein.
Das betrifft beispielsweise:
Die Versicherung kann einzelne Positionen bestreiten oder die erforderliche Schadensbeseitigung anders einschätzen.
Gerade bei größeren Überschwemmungs- oder Hochwasserschäden sollte deshalb geprüft werden, ob die Regulierung tatsächlich sämtliche berechtigten Kosten berücksichtigt.
Nach einem Elementarschaden kann schnelles Handeln erforderlich sein, um weitere Schäden zu verhindern. Gleichzeitig sollte der ursprüngliche Schaden möglichst umfassend dokumentiert werden. Deshalb gilt grundsätzlich:
Erst dokumentieren, dann notwendige Maßnahmen zur Schadenminderung einleiten.
Bei akuten Gefahren darf selbstverständlich nicht auf eine vorherige Zustimmung der Versicherung gewartet werden, wenn dadurch weitere Schäden entstehen würden. Bei umfangreichen Sanierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sollte dagegen möglichst früh geklärt werden, wie die Versicherung den Schaden regulieren möchte.
Bei größeren Schäden beauftragt der Versicherer häufig einen Sachverständigen. Dieser kann beispielsweise die Schadenursache, den Schadenumfang und die erforderlichen Sanierungskosten untersuchen. Wenn der Versicherer auf Grundlage eines solchen Gutachtens die Leistung ablehnt oder erheblich kürzt, sollte geprüft werden, ob die tatsächlichen Umstände vollständig berücksichtigt wurden. Besonders wichtig kann dabei die Frage sein, ob die Schadenursache richtig festgestellt wurde.
Denn bei einem Wasserschaden kann bereits die Einordnung als Überschwemmung, Rückstau, Leitungswasserschaden oder Grundwasserschaden unterschiedliche versicherungsrechtliche Folgen haben.
Für eine erste rechtliche Prüfung sind insbesondere hilfreich:
Je genauer der Schaden dokumentiert ist, desto besser lässt sich die Entscheidung des Versicherers überprüfen.
Wenn Ihre Elementarschadenversicherung nach Starkregen, Hochwasser, Überschwemmung oder Rückstau nicht zahlt oder die Leistung kürzt, prüfen wir Ihren Fall. Unsere Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Krumbach (Schwaben) und einen weiteren Standort im Oberallgäu. Für eine Beratung im Versicherungsrecht müssen Sie nicht zwingend persönlich zu uns kommen.
Sie können Ihren Elementarschaden zunächst online anfragen und die vorhandenen Unterlagen digital übermitteln. Fotos, Gutachten, Versicherungsbedingungen und Schreiben der Versicherung können auf diesem Weg unkompliziert zur ersten Prüfung übermittelt werden. Die weitere Kommunikation kann telefonisch oder per Microsoft Teams erfolgen.
Wenn Sie ein persönliches Gespräch bevorzugen, ist selbstverständlich auch ein Termin an einem unserer Kanzleistandorte möglich.
Nicht automatisch. Für bestimmte Schäden durch Überschwemmung, Starkregen oder Rückstau ist häufig ein zusätzlicher Elementarschutz erforderlich. Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen.
Starkregen kann über den Elementarschutz erfasst sein. Welche Voraussetzungen gelten und wie der Versicherungsvertrag die versicherte Gefahr definiert, muss im konkreten Vertrag geprüft werden.
Nein. Ob Rückstau versichert ist, hängt vom vereinbarten Versicherungsschutz und den konkreten Versicherungsbedingungen ab.
Das kann der Fall sein, wenn Hochwasser bzw. die entsprechende Überschwemmungsgefahr vom Vertrag erfasst ist. Entscheidend ist die konkrete Definition im Versicherungsvertrag.
Das hängt insbesondere von der Ursache des Grundwassereintritts und den Versicherungsbedingungen ab. Nicht jeder Grundwasserschaden ist automatisch versichert.
Dokumentieren Sie den Schaden möglichst umfassend und treffen Sie notwendige Maßnahmen zur Schadenminderung. Außerdem sollten Ursache, Wasserstand und Schadenverlauf möglichst genau festgehalten werden.
Das kann von den vertraglichen Pflichten und den Umständen des Einzelfalls abhängen. Die konkrete Vertragsklausel und ihre Rechtsfolgen sollten geprüft werden.
Die Elementarschadenversicherung ist nur ein Bestandteil des privaten Versicherungsrechts. Neben Fragen zur Elementarschadenversicherung beraten wir auch zu weiteren Bereichen des privaten Versicherungsrechts:
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