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Krank im Urlaub oder am Wochenende: So sichern Sie Ihre Rechte im Arbeitsrecht

 

Es ist der Klassiker unter den Ärgernissen: Kaum schaltet der Kopf in den wohlverdienten Urlaubsmodus oder wir das das freie Wochenende eingeläutet, streikt der Körper. Statt Strand oder Erholung stehen Arztbesuch und Bettruhe auf dem Programm. Doch was passiert in diesem Fall eigentlich mit den wertvollen Urlaubstagen oder der Freizeit? Müssen Sie den Ausfall einfach als „Pech“ verbuchen?

Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Krumbach erleben wir regelmäßig, dass rund um das Thema Krankheit und Erholungszeiten viele Mythen kursieren. In diesem Ratgeber klären wir Sie darüber auf, wie das Gesetz Ihre Erholung schützt und wie Sie sich im Krankheitsfall richtig verhalten, um keine Ansprüche zu verlieren.

Krank im Urlaub: Das Gesetz schützt Ihre Erholungstage

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist an dieser Stelle erfreulich eindeutig. In § 9 BUrlG ist verankert: Werden Sie während des Urlaubs krank, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Der Grundgedanke dahinter ist simpel: Urlaub dient der Erholung. Wer krank im Bett liegt, kann sich nicht erholen. Die betroffenen Tage gehen Ihnen also nicht verloren, sondern werden Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Wichtig: Die Spielregeln für den Erhalt der Urlaubstage

Damit die Tage gerettet werden, müssen Sie als Arbeitnehmer zwingend aktiv werden. Es gelten strenge Formalien:

  • Ärztliches Attest ab Tag 1: Im (noch) normalen Arbeitsalltag verlangen viele Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erst ab dem dritten Tag. Im Urlaub gilt das nicht. Hier benötigen Sie vom ersten Tag der Erkrankung an ein ärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich bestätigt.
  • Sofortige Meldepflicht: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (per E-Mail, Telefon oder Messenger) – am besten noch am selben Morgen.

Achtung, Falle: Den Urlaub nicht eigenmächtig verlängern!

Nur weil Sie im Urlaub beispielsweise drei Tage krank waren, dürfen Sie Ihren Urlaub am Ende nicht einfach eigenmächtig um diese drei Tage verlängern. Sie müssen planmäßig an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die gutgeschriebenen Tage müssen Sie zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragen und genehmigen lassen.

Besonderheit: Erkrankung im Auslandsurlaub

Wer im Ausland erkrankt, muss zusätzliche bürokratische Hürden beachten (§ 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Wenn Sie am Urlaubsort im Ausland zum Arzt gehen, sind Sie verpflichtet, dem Arbeitgeber:

  1. Die Erkrankung, die voraussichtliche Dauer und Ihren genauen Aufenthaltsort im Ausland auf dem schnellsten Wege mitzuteilen.
  2. Die Rückkehr nach Deutschland unverzüglich anzuzeigen.

Zudem müssen Sie auch Ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden. Sorgen Sie dafür, dass das ausländische Attest unmissverständlich bescheinigt, dass Sie arbeitsunfähig sind – eine bloße Feststellung einer „Erkrankung“ reicht nicht allen Kassen aus.

Krank am Wochenende: Gibt es einen Ausgleich?

Während das Gesetz den Erholungsurlaub streng schützt, sieht es am Wochenende oder an gesetzlichen Feiertagen leider anders aus.

Wer an seinen regulären, ohnehin freien Tagen (wie Samstag und Sonntag bei einer klassischen Fünf-Tage-Woche) krank im Bett liegt, hat keinen Anspruch auf einen Freizeitausgleich oder Ersatztermine. Das Risiko, an einem ohnehin arbeitsfreien Tag zu erkranken, trägt nach der Rechtsprechung allein der Arbeitnehmer. Das Gesetz sichert lediglich die Entgeltfortzahlung an den Tagen, an denen Sie eigentlich hätten arbeiten müssen.

FAQ: Häufige Fragen zu Krankheit und Freizeit

Gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auch im Urlaub?

Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten und zu einem Kassenarzt gehen, ja. Der Arbeitgeber ruft die Daten elektronisch ab. Dennoch müssen Sie ihn am ersten Tag sofort aktiv über die Krankmeldung informieren. Befinden Sie sich im Ausland, gilt das eAU-Verfahren nicht – hier müssen Sie das Papierattest selbst besorgen und übermitteln.

Darf der Chef den Urlaub wegen einer vorherigen Krankheit streichen?

Nein. Wenn Sie vor Ihrem geplanten Urlaub länger krank waren und pünktlich zum Urlaubsantrag wieder gesund werden, darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht einseitig widerrufen, nur weil im Betrieb Arbeit liegengeblieben ist. Einmal genehmigter Urlaub ist bindend. Wie eng die Grenzen für den Arbeitgeber sind, Urlaub überhaupt zu streichen, haben wir für Sie in [Teil 1 unserer Serie: Krach um den Sommerurlaub] beleuchtet. (Hier internen Link zu Teil 1 einfügen)

Was passiert, wenn ich Überstunden abfeiere und krank werde?

Das ist eine gefährliche Stolperfalle! Wer für den Abbau von Überstunden (Freizeitausgleich) freigestellt ist und in dieser Zeit krank wird, hat laut Bundesarbeitsgericht im Regelfall Pech gehabt. Die Überstunden verfallen trotzdem, da es sich hierbei nicht um gesetzlichen Erholungsurlaub handelt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich anders geregelt ist.

Fazit: Schnelles Handeln sichert Ihre Erholungstage

Die wichtigste Erkenntnis lautet: Wer im Urlaub erkrankt, kann seine freien Tage retten – sofern die Formalitäten stimmen. Ein Attest ab dem ersten Tag und die unverzügliche Meldung beim Arbeitgeber sind Ihre rechtliche Lebensversicherung für das Urlaubskonto.

Haben Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber über die Gutschrift von Urlaubstagen nach einer Krankheit oder gab es Probleme mit der Entgeltfortzahlung? Als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Krumbach stehen wir Ihnen auch bei diesen Fragen zur Seite.

Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur Erstberatung!

Wir sind selbstverständlich nicht nur vor Ort in Krumbach, sondern auch telefonisch oder via Microsoft Teams stets unkompliziert für Sie da. Stellen Sie gerne online Mandatsanfrage oder rufen Sie uns unter der +49 8282 894960 an.

 

Rechtlicher Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei diesem Blogbeitrag nicht um eine verbindliche Rechtsberatung, sondern lediglich um eine allgemeine rechtliche Information, handelt. Jeder einzelne Sachverhalt ist individuell und als solcher stets im Einzelfall zu prüfen. Wir haften nicht für etwaige Schäden, die Ihnen infolge der bloßen Lektüre unseres Blogbeitrages entstehen, ohne dass es zu einer tatsächlichen Beratung gekommen ist.