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Die ersten Schritte bei einer Trennung: Was Sie im Trennungsjahr beachten müssen

 

Wenn eine Ehe scheitert, bricht für die Beteiligten meist eine Welt zusammen. Neben der emotionalen Belastung kommen schlagartig existenzielle Zukunftsängste und unzählige rechtliche Fragen auf: Wer bleibt in der Wohnung? Wie finanzieren wir die nächste Zeit? Und ab wann gilt man eigentlich offiziell als getrennt?

Als Kanzlei mit zwei spezialisierten Fachanwälten für Familienrecht wissen wir, dass in dieser ersten Phase der Trennung die Weichen für das gesamte spätere Scheidungsverfahren gestellt werden. Mit diesem Ratgeber möchten wir Ihnen Orientierung bieten und Ihnen zeigen, worauf es jetzt ankommt.

Das Trennungsjahr: Die gesetzliche Voraussetzung für Ihre Scheidung

Im deutschen Familienrecht gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Eine Ehe kann in der Regel nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz setzt hierfür eine klare Frist: Die Ehegatten müssen mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben (§ 1566 BGB).

Dieses Trennungsjahr ist für das Familiengericht der Beweis, dass die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und eine Versöhnung nicht zu erwarten ist.

Wann beginnt das Trennungsjahr offiziell?

Das Trennungsjahr beginnt an dem Tag, an dem die „Trennung von Tisch und Bett“ vollzogen wird. Das bedeutet rechtlich, dass keine gemeinsame Haushaltsführung und keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr vorliegen.

  • Die räumliche Trennung: Der eindeutigste Weg ist der Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Immobilie.
  • Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung: Ein Auszug ist aus finanziellen Gründen oder wegen der Kinder nicht immer sofort möglich. Das Gesetz erlaubt die Trennung auch innerhalb der eigenen vier Wände. Hier gilt die strikte Regel: Getrennt schlafen, getrennt einkaufen, getrennt waschen und getrennt wirtschaften.

Unser Kanzlei-Tipp: Halten Sie den Tag der Trennung schriftlich fest. Ein kurzes, per Einschreiben versandtes oder quittiertes Schreiben an den Partner („Ich stelle hiermit fest, dass wir uns am TT.MM.JJJJ getrennt haben“) verhindert späteren Streit vor Gericht über den genauen Ablauf des Jahres.

Wer bleibt in der Wohnung oder im Haus?

Die Frage, wer die gemeinsame Wohnung verlassen muss, sorgt oft für den ersten großen Konflikt. Grundsätzlich gilt: Kein Ehegatte darf den anderen einfach vor die Tür setzen – völlig egal, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder wer als Eigentümer im Grundbuch steht. Beide haben bis zur rechtskräftigen Scheidung ein gleiches Recht zur Nutzung der Ehewohnung.

Können Sie sich absolut nicht einigen und droht die Situation (insbesondere vor den Augen gemeinsamer Kinder) zu eskalieren, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Wohnungszuweisung für die Zeit des Getrenntlebens gestellt werden. Als Ihre Anwälte für Familienrecht prüfen wir in solchen Akutfällen sofort die rechtlichen Erfolgsaussichten, um Ihre Wohnsituation schnellstmöglich zu beruhigen.

Die finanzielle Absicherung: Trennungsunterhalt und Konten

Mit dem Tag der Trennung entstehen auch neue finanzielle Pflichten und Rechte. Sie sollten jetzt zwei wesentliche Schritte einleiten:

1. Vermögen und Konten sichern

Haben Sie gemeinsame Konten (sogenannte Oder-Konten), empfiehlt es sich, diese umgehend in Einzelkonten umzuwandeln oder das Guthaben fair aufzuteilen. Zudem sollten Sie Vollmachten für Eigenkonten widerrufen. Wir erleben es leider immer wieder, dass Konten in der ersten Trennungseuphorie leergeräumt werden.

2. Trennungsunterhalt einfordern

Verdient ein Ehegatte deutlich mehr als der andere, hat der wirtschaftlich schwächere Partner ab dem Tag der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wichtig: Dieser Unterhalt fließt nicht automatisch rückwirkend! Er muss aktiv und nachweisbar (durch eine Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen) geltend gemacht werden.

Häufige Fragen zum Beginn der Trennung (FAQ)

Kann das Trennungsjahr verkürzt werden?

Nur in ganz seltenen Härtefällen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Eine sogenannte Blitzscheidung vor Ablauf des Jahres ist nur möglich, wenn das Festhalten an der Ehe für einen Partner eine unzumutbare Härte darstellen würde (z. B. bei schwerer häuslicher Gewalt oder wenn die neue Partnerin des Ehemannes bereits ein Kind von ihm erwartet).

Was passiert, wenn wir es noch einmal miteinander versuchen?

Ein Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr nicht automatisch, solange er nicht von langer Dauer ist. Ein Zusammenleben von bis zu drei Monaten gilt als reiner Versöhnungsversuch. Scheitert dieser, läuft das Trennungsjahr einfach weiter und beginnt nicht wieder von vorn.

Wer zahlt die gemeinsamen Kredite während der Trennung?

Gegenüber der Bank haften weiterhin diejenigen, die den Kreditvertrag unterschrieben haben (oft beide). Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten können diese Zahlungen jedoch meist auf den Trennungsunterhalt angerechnet werden. Wir helfen Ihnen dabei, diese Ratenzahlungen korrekt in die Unterhaltsberechnung einfließen zu lassen.

Müssen wir sofort zum Anwalt, wenn wir uns trennen?

Es gibt keinen gesetzlichen Zwang, sofort am ersten Tag einen Anwalt aufzusuchen. Wir raten Ihnen jedoch dringend dazu, sich frühzeitig strategisch beraten zu lassen. Wer die eigenen Rechte bezüglich Unterhalt, Hausrat und Vermögen von Anfang an kennt, vermeidet teure Fehler, die sich später im Scheidungsverfahren kaum noch korrigieren lassen.

Fazit: Mit klarer Struktur durch eine schwierige Zeit

Die Trennungsphase ist emotional aufwühlend, erfordert aber einen kühlen Kopf bei den rechtlichen und finanziellen Schritten. Wenn Sie von Anfang an strukturiert vorgehen, sparen Sie Nerven, Zeit und bares Geld im späteren Scheidungsverfahren.

Mit unserer Kanzlei in Krumbach haben Sie den perfekten Partner an Ihrer Seite: Unsere Fachanwältin und unser Fachanwalt für Familienrecht bündeln hier ihre Kompetenz für Sie. Wir vertreten Ihre Interessen konsequent, behalten dabei aber stets das Wohl Ihrer Familie und eine faire Gesamtlösung im Blick.

Kontaktieren Sie uns für ein vertrauliches und fundiertes Erstberatungsgespräch.

Wir sind selbstverständlich nicht nur vor Ort in Krumbach, sondern auch telefonisch oder via Microsoft Teams stets unkompliziert für Sie da. Stellen Sie gerne online Mandatsanfrage oder rufen Sie uns unter der +49 8282 894960 an.