Ergibt sich im Arbeitsverhältnis ein schwerwiegender Konflikt, greifen Arbeitgeber nicht selten zum schärfsten Schwert des Arbeitsrechts: der Kündigung. Wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem „steuerbaren“ Verhalten des Mitarbeiters liegt, spricht man von einer verhaltensbedingten Kündigung. Für Betroffene ist dies eine extreme Belastung – nicht nur wegen des plötzlichen Jobverlusts, sondern auch, weil bei dieser Kündigungsart eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht.
Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weiß genau, dass die Hürden einer verhaltensbedingten Kündigung vom Gesetzgeber sehr hoch angesetzt wurden. In diesem ersten Teil unserer Kündigungs-Serie erklären wir Ihnen, wann eine solche Kündigung überhaupt wirksam ist und warum sie fast immer einen rechtlichen „Vorläufer“ braucht.
Die goldene Regel: Ohne wirksame Abmahnung keine ordentliche Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt für den Arbeitnehmer rechtlich gesehen niemals aus heiterem Himmel. Da eine Kündigung im Arbeitsrecht immer das absolut letzte Mittel (ultima ratio) sein muss, verlangen die Arbeitsgerichte im Regelfall eine vorherige, einschlägige Abmahnung.
Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter also zuerst gelb zeigen, bevor er die rote Karte zückt. Die Abmahnung hat hierbei eine entscheidende Warnfunktion: Sie zeigt dem Beschäftigten fehlerhaftes Verhalten auf und macht unmissverständlich klar, dass bei einem erneuten Verstoß der Arbeitsplatz auf dem Spiel steht.
Wichtiger Praxis-Hinweis: Kongruenz von Abmahnung & Kündigung
Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie auf genau demselben Pflichtverstoß beruht, der zuvor abgemahnt wurde. Wurden Sie wegen Zuspätkommens abgemahnt, kann der Chef Ihnen bei einer anschließenden Schlechtleistung nicht einfach verhaltensbedingt kündigen. Deshalb sollte auch der Erhalt einer Abmahnung stets auf ihre Wirksamkeit durch einen Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.
Die Ausnahme: Wann ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich?
Es gibt Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einem Schlag so fundamental zerstört ist, dass dem Chef ein Festhalten am Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. In diesen Ausnahmefällen ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) ohne vorherige Abmahnung zulässig.
Typische Gründe für eine fristlose Kündigung sind zum Beispiel Straftaten am Arbeitsplatz wie:
- Diebstahl oder Unterschlagung (selbst bei Kleinstbeträgen oder geringwertigen Sachen).
- Arbeitszeitbetrug (z. B. das Manipulieren der Zeiterfassung, aber beispielsweise unter Umständen auch das private Surfen im Netz während der dokumentierten Arbeitszeit).
- Körperliche Tätlichkeiten oder schwere Bedrohungen im Betrieb.
Welche Gründe rechtfertigen eine verhaltensbedingte Kündigung?
Damit die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand hat, muss der Arbeitnehmer nachweislich gegen seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten verstoßen haben. Typische Beispiele aus unserer Kanzleipraxis sind:
- Arbeitsverweigerung: Der Mitarbeiter weigert sich beharrlich, den (rechtmäßigen) Anweisungen des Chefs (im Rahmen des Direktionsrechts) Folge zu leisten.
- Wiederholtes Zuspätkommen: Trotz Abmahnung erscheint der Arbeitnehmer weiterhin unpünktlich zum Dienst.
- Selbstbeurlaubung / unentschuldigtes Fehlen: Der Mitarbeiter tritt einen Urlaub an, der vom Arbeitgeber ausdrücklich nicht genehmigt wurde.
- Beleidigung von Kollegen oder Vorgesetzten: Schwere verbale Entgleisungen stören den Betriebsfrieden nachhaltig.
Die Interessenabwägung: Der Einzelfall entscheidet
Selbst wenn ein klarer Pflichtverstoß vorliegt und eine Abmahnung erteilt wurde, ist die Kündigung nicht automatisch wirksam. Das Arbeitsgericht nimmt immer eine umfassende Interessenabwägung vor. Es stellt das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers gegenüber und prüft, welches Interesse überwiegt.
Dabei spielen soziale Faktoren eine entscheidende Rolle: Wie lange arbeitet der Mitarbeiter schon fehlerfrei im Betrieb? Besteht eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung? Wie alt ist er? Hat er Unterhaltspflichten gegenüber Kindern? Beispielsweise wird ein einmaliger Fehler nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit vom Arbeitsgericht völlig anders bewertet als derselbe Fehler nach zwei Monaten Probezeit.
FAQ: Häufige Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung
Droht mir beim Arbeitsamt eine Sperrzeit?
Ja, im Regelfall leider schon. Die Agentur für Arbeit verhängt bei einer verhaltensbedingten Kündigung fast immer eine Sperrzeit von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld I. Der Vorwurf lautet hierbei, dass Sie die Arbeitslosigkeit durch Ihr eigenes vertragswidriges Verhalten grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Genau deshalb ist es so wichtig, sich mit einem Anwalt gegen die Kündigung zu wehren.
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, die Kündigung auszusprechen?
Bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gibt es keine starre Frist, sie muss jedoch zeitnah nach dem Vorfall erfolgen. Bei einer fristlosen Kündigung hingegen läuft eine eiserne Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB). Ab dem Moment, in dem der Chef vom Kündigungsgrund (z. B. dem Diebstahl) erfährt, hat er exakt 14 Tage Zeit, Ihnen das Kündigungsschreiben zu übergeben. Danach ist der sofortige Rauswurf wegen dieses Vorfalls dauerhaft vom Tisch.
Was kann ich tun, wenn ich die Kündigung erhalten habe?
Egal, wie unberechtigt die Vorwürfe sind: Eine Kündigung wird nach deutschem Recht automatisch wirksam, wenn Sie nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Verlieren Sie also keine Zeit.
Fazit: Schnelles Handeln schützt Ihre berufliche Existenz
Eine verhaltensbedingte Kündigung schadet nicht nur Ihrem Lebenslauf, sondern bedroht durch die drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch unmittelbar Ihre finanzielle Basis. Da Arbeitgeber bei der Begründung oft Fehler machen, sind die Erfolgschancen einer starken Gegenwehr vor dem Arbeitsgericht (Weiterbeschäftigung oder Auflösung gegen Abfindung) regelmäßig hoch.
Als Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Krumbach prüfen wir Ihre Kündigung unverzüglich auf formale Mängel, unzutreffende Vorwürfe und die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Abmahnungen. Wir verhandeln für Sie auf Augenhöhe mit Ihrem Arbeitgeber – mit dem Ziel, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine attraktive Abfindung für Sie zu erstreiten.
Bauen Sie auf unsere Expertise und vereinbaren Sie sofort nach Erhalt der Kündigung einen Beratungstermin.
Wir sind selbstverständlich nicht nur vor Ort, sondern auch telefonisch oder via Microsoft Teams stets unkompliziert für Sie da. Stellen Sie gerne eine online Mandatsanfrage oder rufen Sie uns unter der +49 8282 894960 an.
Rechtlicher Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei diesem Blogbeitrag nicht um eine verbindliche Rechtsberatung, sondern lediglich um eine allgemeine rechtliche Information, handelt. Jeder einzelne Sachverhalt ist individuell und als solcher stets im Einzelfall zu prüfen. Wir haften nicht für etwaige Schäden, die Ihnen infolge der bloßen Lektüre unseres Blogbeitrages entstehen, ohne dass es zu einer tatsächlichen Beratung gekommen ist.