Unter Ehepaaren hält sich ein rechtlicher Mythos hartnäckig: „Nach der Hochzeit gehört uns alles gemeinsam und bei einer Scheidung wird alles exakt 50/50 geteilt.“ Aus juristischer Sicht ist das grundfalsch.
Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Ihre Vermögen bleiben auch während der Ehe getrennt. Erst bei einer Scheidung wird abgerechnet – über den sogenannten Zugewinnausgleich.
Als Kanzlei mit zwei Fachanwälten für Familienrecht in Krumbach wissen wir, dass es hierbei meist um erhebliche finanzielle Werte und oft um die gemeinsame Immobilie geht. In diesem zweiten Teil unserer Serie erklären wir Ihnen verständlich, wie Vermögen, Haus und Schulden bei einer Scheidung fair aufgeteilt werden.
Was ist der Zugewinn und wie wird er berechnet?
Der Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass derjenige Ehepartner, der während der Ehezeit finanziell weniger Vermögen aufbauen konnte (z. B. wegen der Kindererziehung), am Wertzuwachs des anderen partnerschaftlich beteiligt wird.
Die Berechnung erfolgt über einen genauen Stichtagsvergleich für jeden Ehegatten einzeln:
- Das Anfangsvermögen: Welches Vermögen (Bargeld, Immobilien, Firmenanteile) hatte der jeweilige Partner am Tag der Standesamtlichen Hochzeit? Schulden werden hierbei abgezogen – ein negatives Anfangsvermögen ist also möglich.
- Das Endvermögen: Welches Vermögen ist am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden?
Hinweis für die Praxis: Der Stichtag für das Endvermögen liegt also meist viele Monate nach der eigentlichen Trennung. Was Sie in der ersten Phase nach dem Beziehungsaus beachten müssen, haben wir für Sie in Teil 1 unserer Serie: Die ersten Schritte bei einer Trennung zusammengefasst.
Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen ist der jeweilige Zugewinn. Wer am Ende den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten in Geld auszahlen.
Was passiert mit dem gemeinsamen Haus bei einer Scheidung?
Die gemeinsame Immobilie ist oft der größte Vermögenswert – und der emotionalste Streitpunkt. Stehen beide Eheleute zu je 1/2 im Grundbuch, gehört das Haus beiden zu gleichen Teilen. Für den Zugewinnausgleich wird der Wert der Immobilie zum Stichtag ermittelt.
In unserer Kanzleipraxis erleben wir meist drei Wege, wie Paare das Immobilienproblem lösen:
- Übernahme durch einen Partner: Ein Ehegatte übernimmt das Haus, zahlt den anderen aus und übernimmt die eventuell noch laufenden Kredite bei der Bank.
- Verkauf der Immobilie: Das Haus wird auf dem freien Markt verkauft. Mit dem Erlös werden Restschulden getilgt, der verbleibende Gewinn wird hälftig geteilt.
- Die Teilungsversteigerung: Findet sich absolut keine Einigung, droht die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Dies ist wirtschaftlich fast immer der schlechteste Weg, weshalb wir als Ihre erfahrenen Fachanwälte stets eine gütliche Vereinbarung anstreben. In besonders fest gefahrenen Situationen hilft unter Umständen auch die Durchführung eines Mediationsverfahrens.
Erbe und Schenkungen: Bleibt das Vermögen der Familie geschützt?
Viele Mandanten haben berechtigte Sorge, dass ein Erbe von den eigenen Eltern oder eine finanzielle Schenkung aus der Familie bei einer Scheidung zur Hälfte an den Ex-Partner fällt.
Hier gibt das Gesetz Entwarnung: Erbschaften und Schenkungen zu Lebenzeiten, die ein Partner während der Ehe erhält, werden rechtlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie sind damit im Prinzip vom Zugewinnausgleich geschützt. Aber Vorsicht: Der Wertzuwachs dieser Schenkung oder des Erbes während der Ehezeit (z. B. wenn das geerbte Haus durch Sanierungen oder „Zeitablauf“ im Wert steigt) fällt sehr wohl in den Zugewinnausgleich!
FAQ: Häufige Fragen zum Vermögen bei Scheidung
Wer haftet für die Schulden nach der Trennung?
Es gilt der Grundsatz: Jeder haftet für die Schulden, die er selbst unterschrieben hat. Haben Sie den Kreditvertrag für das Auto oder das Haus gemeinsam unterschrieben, fordert die Bank das Geld auch von Ihnen beiden als Gesamtschuldner. Wer die Raten während des Trennungsjahres weiterzahlt, kann dies jedoch oft steuerlich oder unterhaltsrechtlich geltend machen.
Kann mein Partner vor der Scheidung heimlich Vermögen beiseite schaffen?
Um das zu verhindern, gibt es das sogenannte Auskunftsrecht zum Trennungszeitpunkt. Wir verlangen für Sie nicht nur Auskunft über das Vermögen am Tag des Scheidungsantrags, sondern auch zum offiziellen Trennungstag. Fällt auf, dass dazwischen ohne plausiblen Grund Geld „verschwunden“ ist, wird dieser Betrag dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet.
Müssen wir den Zugewinn zwingend gerichtlich ausgleichen?
Nein. Ein langes und teures Streitverfahren vor dem Familiengericht lässt sich vermeiden. Wir erarbeiten für Sie sehr häufig eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin regeln wir die Aufteilung von Haus, Konten und Hausrat fair und rechtssicher, was die eigentliche Scheidung beschleunigt und Kosten spart.
Fazit: Vermögensaufteilung erfordert Erfahrung und strategische Expertise
Der Zugewinnausgleich schützt den wirtschaftlich schwächeren Partner, birgt aber bei Immobilien, Krediten und Schenkungen immense rechtliche Fallstricke. Wer hier ohne anwaltliche Begleitung Vereinbarungen trifft, verzichtet unbewusst oft auf fünf- oder sechsstellige Summen.
Überlassen Sie Ihre finanzielle Zukunft nicht dem Zufall. Mit unseren zwei Fachanwälten für Familienrecht in Krumbach bieten wir Ihnen gebündelte Expertise und langjährige Erfahrung. Wir berechnen Ihre Ansprüche präzise, schützen Ihr Vermögen und führen die Verhandlungen mit der Gegenseite konsequent und lösungsorientiert.
Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin in unserer Kanzlei, um Ihre Vermögenswerte rechtssicher zu schützen.
Wir sind selbstverständlich nicht nur vor Ort in Krumbach, sondern auch telefonisch oder via Microsoft Teams stets unkompliziert für Sie da. Stellen Sie gerne eine online Mandatsanfrage oder rufen Sie uns unter der +49 8282 894960 an.
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